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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Liebe(r) Reiseteilnehmer(in),
unsere ganze Anstrengung gilt der sorgfältigen Vorbereitung sowie der reibungslosen Durchführung und Abwicklung Ihrer Reise. Im Rahmen der Informationsverordnung für Reiseveranstalter möchten wir Sie im Folgenden auf die geltenden Reise- und Geschäftsbedingungen aufmerksam machen. Diese beruhen auf den Grundlagen der Neufassung der §§651 a ff BGB, deren Anerkennung Sie uns mit der Abgabe Ihrer Anmeldung schriftlich bestätigen. Die Reisebedingungen, werden im Falle einer Buchung Inhalt des zwischen LOMA Reiseagentur GmbH und jedem einzelnen Reiseteilnehmers zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde LOMA Reiseagentur GmbH (im Folgenden LOMA) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch LOMA zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. LOMA informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von LOMA vor, an das LOMA für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Leistungen

Umfang und Art der von LOMA vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von LOMA in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich LOMA ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von LOMA ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.

3. Bezahlung

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert bei LOMA eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei LOMA. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an LOMA zu entrichten.

4. Preis- und Leistungsänderungen

Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die von LOMA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn LOMA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch LOMA diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt und Kündigung durch LOMA Reiseagentur GmbH

Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann LOMA vom Vertrag zurücktreten. LOMA wird den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung übersenden. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.

Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch LOMA nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung der Reise mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann LOMA den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei behält LOMA den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die LOMA aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

6. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei LOMA. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann LOMA eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. Die Rücktrittspauschalen werden wie folgendermaßen vom Reisepreis berechnet:

- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
- vom 29. bis 22. Tag: 30 % des Reisepreises
- vom 21. bis 14. Tag: 40 % des Reisepreises
- vom 13. bis 7. Tag: 60% des Reisepreises
- vom 6. Tag bis Reisebeginn: 90% des Reisepreises.

Ausgenommen von den Rücktrittspauschalen sind Flugtickets, die sofort nach Buchung von LOMA ausgestellt und bezahlt werden müssen. Hier wird der komplette Ticketpreis bei einem Rücktritt berechnet. In der Buchungsbestätigung wird auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Es steht dem Kunden stets frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung - nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von LOMA berechneten Höhe entstanden ist.

Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann LOMA ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.

Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er LOMA zuvor anzuzeigen hat. LOMA behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem LOMA auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

7. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei LOMA die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. LOMA kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet LOMA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. LOMA informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von LOMA verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den LOMA nicht zu vertreten hat.

Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber LOMA unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und LOMA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder LOMA die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

8. Höhere Gewalt

Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt (Naturkatastrophe, bürgerkriegsähnliche Zustände u.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl LOMA als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann LOMA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. LOMA ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Üebrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung

LOMA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes. LOMA haftet nicht für Angaben in von ihm nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger (z.B. des Hotels).

Die Haftung LOMA aus diesem Vertrag für Sachschäden ist pro Reise und Kunden insgesamt auf den Betrag von 4.100 Euro beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit LOMA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Üebersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von LOMA bei Sachschäden unter den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Unfallrisiken sollten durch eine vom Kunden speziell abgeschlossene, im Ausland gültige Reiseunfall-, Reisekranken- und ggf. Reisegepäckversicherung abgedeckt werden.

Die Haftung von LOMA ist bezüglich sämtlicher in Betracht kommender vertraglicher oder deliktischer Ansprüche insoweit ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Kommt LOMA die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes oder einem der Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder des Montrealer Übereinkommens. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung und - wie auch das Montrealer Übereinkommen - für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

10. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

LOMA informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, LOMA hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde LOMA beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet LOMA nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.

11. Sonstiges

Sollte eine der hier genannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und des gesamten Reisevertrages hiervon unberührt. LOMA kann nur an seinem Sitz verklagt werden.

LOMA kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von LOMA vereinbart.

LOMA Reiseagentur GmbH
Mittelstr. 18
65594 Runkel-Dehrn
Tel.: 06431-74546
Fax: 06431-74852
Geschäftsführer: Reiner Apffelstaedt
Amtsgericht Limburg, HRB 792
USt.-Nr. 02023860659

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